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Vertriebene, Flüchtlinge, Kriegsgefangene, heimatlose Ausländer : 1949-1952
(1953)
11. Lastenausgleich und Vertriebenen-Bank, p. 39
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12. Die sozialrechtliche Betreuung der Vertriebenen, pp. 39-42
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11. Lastenausgleich und Vertriebenen-Bank Das grofe Problem des Lastenausgleichs fur die Vertriebencn und Kriegssach- geschidigten hitte zugleich mit der Wahrungsreform gelost werden muissen. Die Bun- desregierung fand das Problem ungel6st vor. Bereits Ende 1950 wat der Regierungs- entwurf des Lastenausgleichsgesetzes fertiggestellt. Am 18. 8. 1952 wurde das Gesetz verkiindet. Damit wurde das bis dahin in Kraft belassene Soforthiifegesetz von 1949 abgel6st. Wihrend seiner Geltungsdauer waren ungefihr 6,5 Milliarden DM auf- gebracht und in Hilfen verschiedener Form fUr die Vertriebenen und Kriegssach- geschadigten verwendet worden. Das Lastenausgleichsgesetz gewahrt den Anspruch auf eine Kriegsschadenrente, welche die Unterhaltshilfe und die Entschadigungsrente umfaft, auf eine Hauptent- schadigung, auf Eingliederungsdarlehen, auf Hausratentschidigung und auf Wohn- raumhilfe. Es stellt auch Mittel fur sonstige F6rderungsmagnahmcn und fur Harte- fille zur Verfuigung. Bereits im April 1952 wurde das Feststelluttgsgesetz fur Ver- treibungsschiden, Kriegssachschaden und OstschHiden erlassen, das :m Zusammenhang mit dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend angepaflt wurde. In Verbindung mit dem Lastenausgleichsgesetz wurde das Gesetz iiber die Feststellung von Vertreibungsschaden und KriegssachschWden (April 1952) neu gefalt. Fur die Sparguthaben der Vertriebenen wurde in einem besonderen Gesetz uiber einen Wihrungsausgleich fur Sparguthaben Vertriebener ein Entschidigungsanspruch gewahrt. Das Gesetz ist unter dem 14. 8. 1952 in neuer Fassung vero-ffentlicht worden. Die schon friuher fur Vertriebenenkredite errichtete Vertriebeven-Bank A.G. hat sich sehr giinstig entwickelt. Die Bilanzsumme ist gegeniiber rund 122 Mio. DM im ersten Rumpfgesihaftsjahr 1950 auf uiber 750 Mio. DM (Ende 1952) angestiegen. Schon das Hauptamt fur Soforthilfe hat sich der Bank fur seine Zwecke bedient. Im April 1952 wurde die Bank umgewandelt in die Bank fur Vertrieberie und Geschadigte (Lastenausgleichsbank) A.G. Sie steht bereit, nunmehr alle Bankaufgaben zu uberneh- men, die sich im Zusammenhang mit dem Lastenausgleichsgesetz entwickeln. Im November 1952 wurde unter Beteiligung der Vertriebenen-Bank A.G. die Treuhandgesellsdhaft der Vertriebenen GmbH. gegrundet. Sie har die Aufgabe, die Errichtung und die Festigung von Betrieben Vertriebener durcb Bereitstellung von Beteiligungskapital zu erm6glichen. 12. Die sozialrechtliche Betreuung der Vertriebenen Das Bundesministerium fur Vertriebene vertrat auch auf dem Gebiet der sozial- rechtlichen Betreuung die Interessen der Vertriebenen und FlUihtlinge. In dem Ge- setz uiber die Versorgung der Opfer des Krieges vom 20. 12. 1950 wurde erreicht, daB Schidigungen, die auf der Flucht, bei der Besetzung der deutschen Ostgebiete und durch die Vertreibung aus der Heimat entstanden sind, beriicksichtigt werden. Die Rechtsanspruche aus der Sozialversicherung, die Vertriebene in ihren Heimatlan- dern erworben haben, werden in dem Bundesvertriebenengesetz grundshtzlich aner- kannt. In dem Fremdrentengesetz sind die notwendigen Einzelbestimmungen enthalten. Auch durch das Gesetz uiber die Beschaftigung Schwerbeschidigter und durch die No- velle zu dem Gesetz fiber Arbeitsvermittiung und Arbeitslosenversicher-ung wird die Lage vieler Heimatvertriebener verbessert werden. Im Verwaltungsrat der seit Mai 1952 in NUrnberg bestehenden Bundesanstalt fur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat das Bundesministerium fur Ver- triebene als stellvertretendes Mitglied Sitz und Stimme. Durch die von der Bundes- regierung am 17. 10. 1951 erlassenen Richtlinien wurden auch die Anspruidie aus 39
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