Page View
Aufwärts
Jahrgang 2, Nr. 20 (September 24, 1949)
Kt.
Unser Recht, p. 15
Page 15
i~~~~~~~ Werte Kollegen! Durch die Tatsache. daþ das Problem eines etwaig einzurichtenden Arbeitsdienstes immer mehr in den Vordergrund gestellt wird sehen wir, daþ die Arbeits- lage bzw. die Berufsaussichten f¸r die heutige Jugend sich immer mehr zu einem katastrophalen Problem entwickeln. Wie schon richtig in einem Bund-Bericht gesagt, ist es heute vielfach so, daþ ein Uberschuþ an Arbeits- kr"ften, also auch an Jugendlichen, dort besteht, wo keine Arbeit bzw. weniger Arbeit vorhanden ist. Diesem fibel abzuhelfen, ware mn. E. die unbedingte Pflicht der zustandigen Ministerien. Da es die demokratischen Grundprinzipien nicht zu- lassen, daþ die Freiheit der Person angetastet wird, ist ein sogenannter Arbeitsdienst in seiner Pflichtform abzulehnen, jedoch in seiner freiwilligen Weise mn. E. als Uberbrurkung, nicht zuletzt im Interesse der wei- teren Ausbildung des Jugendlichen, im Augenblick zu begr¸þen, da von diesem, dem Jugendlichen, der weitere Schritt in den Beruf gewahrleistet werden muþ. Um den Jugendlichen in den arheitsarmcen Gebieten nun den Anschluþ im Beruf zu gewahrleisten, mache ich von mir und im Namien unserer Jungkollegen den Vorschlag: 1. Zentral in den Gebieten, wo ein Mangel von Arbe.itskr"ften besteht. sogenannte Arbeitsd–rfer einzurichten und so die Voraussetzungen f¸r eine planinaþige Arbeit zu sdiaffen. 2. Eine Weitertiildlung fur die Jugend durch Einrich- tung voii Bildungsanstalten ;;ewahrleisten, die mlazu in der Lage sind nut dein Ziel, evtl. dadurch zu einer anderen Berufsart zu komumen und durch die Ausbildung das n–tige Grundwissen. Zu dem zwzeiten Vorschlart wurde mn. E. ein sichtbares Gegenteil von den fruheren Kadettenanstalten zu er- blicken sein, in denen die Jugend fur den Tod erzogen wurde. Durch die Bildungsanstalten soll die Jugend fur eine bessere Zukunft heranreifen, und um das zu gewahrleisten, muþte ni. E. unledingt zur Tat ge- schritten werden. Wilhelmn Arens, Jtugendlciter, Emden-Norden. Gutenberg - die Erfin- - dung der Buchdrucker- kunst - von Georg f Nowottriidc, Ph–nix-Ver- lag Christen & Co., Hamburg 1. Mit ,der Sdhwarzen Kunst', dem Buchdrudc, befaþt sich dieses kleine Buch. Auf den Spuren der ersten Buchdrudcer - sieben waren es - f¸hrt uns Georg Nowottnidc in die Zeit des Mittelalters - Anfang des 14. Jahrhunderts -, wo man naci einer Form suchte. Gesdiriebienes zu vervielfaltigen. Wenig ist uns aus dieser Zeit, wo das Pergament noch vorherrscht, ¸berliefert, wenig weiþ man auch von dem Erfinder des Druckens, Johannes Gutenberg aus Mainz. denn auþer einigen Prozeþakten sind uns keine Schrift- st¸cke erhalten, in denen er als Erfinder angef¸hrt, in denen etwas uber sein Leben berichtet wird. Man muO staunen, wenn man dieses B¸chlein liest. wie es dennoch dem Verfasser gelungen ist, trotz sparlicher Anhaltspunkte klar herauszuarbeiten, daþ Gutenberg allein die Erfinderehre des Buchdrudcs ge- buhrt und ein sicheres Bild von der Entwicklung der Buchdruckerkunsl und ihrer Verbreitung zu schaffen. Heute, wo wir uns keine Kultur ohne Druck-Erzeug- nisse mehr vorstellen k–nnen, sp¸ren wir, wie unend- ,lich viel wir Gutenberg und seinen Kollegen ver- danken. Darum, um unser Wissen zu bereichern. sollten wir uns dieses anschaulich geschriebene, leicht erschwingliche B¸chlein kauten, besonders auch den Kollegen von ,Druck und Graphik' m–chte ich es empfehlen. Irmgard Klein. Gustav Adolt Bischoff: _.Erst denken. datOt schreiben.- Auf den kleinen Streifziigen unserer Zeitschrift ins Zaiiherland der Sprache kann dies B¸chlein ein zuver- iassi<ger Begfleite~r und Wegweiser sein. Wo uns Raum- not z-ur K¸rzung indt blolþer Andeutung zwingt, ge- stattet si;rh der Leitfaden Bisclinffs Vertiefungen und Ausschweifungen, zuerst in allgemeinen Aufs"tzen sprachkundlicher Art, sodann in einer alphabetischen richtiger statt falscher Ausdrucke, von denen hbackt- bhackte-- und bhackst-- dcch wohl besser mit hbackt"~., huk" und ha"ckst" auszuwechseln sein w¸rden. Im dritten Teil des B¸chleins stehen kurze Stilproben von Goethe, Schiller, Raabe, Sturm, Lessing u. a. Einige Muster von personlichen und gesch"ft- lichen Briefen und sonstigen Niederschriften be- schlieþen das verdienstliche Werkchen. (Verlag Georg Westermann, Braunschweig.) R. W. 1 Euldh Grlsar: Die Hoch- zeit In der Kessel- ~~icIª,er Verlags Marburg, Flebrg- c h ei r Vsdmerleg Feareburg, o man, 287 Seiten, ge- bunden 8,50 DM. Der .Kohlenpott', das Herzst¸ck deutscher Arbeit mit seinen Menschen aus allen Landschaften und seinem rastlosen Getriehe, hat bisher nur wenige Schrift- steller verlockt, das Ohr an das in ihm pulsende Leben zu halten. Erich Grisar aber ist einer von denen, dem es der Kohlenpott mit seinen Menschen angetan hat. In diesem Buch f¸hrt er einen Dort- munder Vorzeichmer den Weg der Liebe und Ent- t"uschungen, der dann sogar in einer Hochzeitsfeier im Betriebe endet. Die Schilderung der Arbeit ist bei ihm erlebtes Leben. Die Menschen siqd so, wie er sie schildert. Das gibt seinem Buch den besonderen Wert. Fi. Robert Nathan: Fr¸hlbing wird es wieder. 124 Seiten, geb. 4,50 DM. Rowohlt-Verlag, Hamburg. Unter den modernen amerikanischen Autoren nimmt Robert Nathan einen besonderen Platz ein. Bei ihm spuren wir trotz seiner lebensnahen, ungeschminkten Schilderungen aus dem Alltagsleben von gescheiterten Menschen, die hart um ihre Existenz ringen m¸ssen. doch etwas Erw"rmendes in der K"lte der Welt und etwas ¸ber alle Entt"uschungen hinweg Tr–stendes: die Gute. Anders als viele Schriftsteller unserer Zeit verzweifelt Nathan nicht und h"lt sich fern von altem Nihilismus. Nathan glaubt an das Leben, er bejaht es freudig und versucht, auch seinen Schatten- seiten ein verhaltenes Leuchten abzugewinnen. Und weil er (las Lehen liebt, so wie es ist, mit allen Freuilen und Schmerzen, darum gelingt es ihm, sein nalurgetreues Ahbild in harmonischen, ausgeglichenen Strichen zu zeicinen. So fuhrt uns Nathan hier in die (Genieinschaft einer kleinen Gruppe, die durch die Wirren der ameri- kanischen Depressionsjabre nach dem ersten Welt- krieg bunt zusammengew¸rfelt wurde. Menschen aller Stande finden sich in dem armseligen Gerateschuppen des Neuyorker Parks zusammen, gleich arm, gleich ern¸chtert und gleich hoffnungslos. Die Not aber bindet sie enger aneinander, durch menschliche W"rme und ftitfsbereitschaft wenden sie alle Widerwartig- keilen in gemeinsames Glu¸ck, bis es auch f¸r sie wieder Fr¸hling wird. Karl W. K¸nz. Der Jugendliche im Arbeitsrecht 2. Die einzelnen Pflichten des Lehrherrn Beim Bundverlag erscheint ein ,Gewerkschaft- liches Handbuch' mit dem Titel ,Lehrlingsrecht'. Wir nehmen dies zum Anlaþ, um einige Kern- fragen des Lehrvertruges zu besprechen. Jeder Lehrling muþ wissen, welche Pflichten sein Lehrherr ihm gegenuber hat! Die gesetzlichen Bestimmungen hier¸ber sind aus der Gewerbe- ordnung (Gew0) und dem Handelsgesetzbuch (HGB f¸r kaufm"nnische Lehrlinge) zu ent- nehmen. In erster Linie gilt auch f¸r die Pflich- ten des Lehrherrn der Lehrvertrag. Gemn. ß 126 b der GewO muþ dieser n"mlich enthalten: d) die Bezeiehnting des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen T"tigkeit, in wel- chem die Ausbildung erfolgen soll; b) die Angabe der Dauer der Lehrzeit; c) die Angabe der gegenseitigen Leistungen; d) die. gesetzlichen und sonstigen Voraus- setzungen, unter welchen die Aufl–sung des Vertrages ztul"ssig ist. Die Pflichten des Lehrherrn zerfallen in zwei Gruippen: - a) die Ausbildungspflicht, worunter man versteht, daþ der Lehrherr v'erpflidhtet ist, den Lehrling in den bei seinem Betrieb vorkommenden Arbeiten des Gewerbes zu -unterweisen (ß 127 Abs. 1 GewO und ß 76 Abs. II HGB). Der Lehrherr kann sich durch geeignete Vertreter vertreten lassen, wenn dadurcht das Ausbildungsziel nicht gef"hrdet wird. b) die F¸rsorgepflicht : Den Lehrherrn trifft dens Lehrling gegen¸ber eine erh–hte Fursorgepflicht. Er hat ihn z. B. zur Arbeit- samkeit und zu guten Sitten anzuhalten und ferner vor Nachl"ssigkeit, Bummelei und Ausschweifungen zu bewahren; er hat ihn vor Miþhandlungen vott seiten der Arbeits- und Hautgenossen zu sch¸tzen und daf¸r Sorge zu tragen, daþ ihm nicht Arbeits- verrichtungen zugemutet werden, welchen seine k–tperlichmen Kr"fte nicht gewachsen sind (ß 127 Abs. 1 Gew0j. So notwendig es f¸r jeden einzelnen Lehrling ist, sich ¸ber die Pflichten des Lehrherrn klar zu sein, darf er nie vergessen, daþ das Gesetz auch ihm selbst Pflichten auferlegt. Der Lehrvertrag ist Arbeitsvertrag. Es zeichnen ihn aber gewisse Besonderheiten aus, die darin begr¸ndet sind, daþ dem Lehrherrn die Ausbildung und Erziehung des Lehrlings obliegt. Die P fli ch t en d es L e h ir I i n g s liegen in einem verst"rkten Ge- horsam und der erh–hten Pflicht zur Unterord- nung und zur Treue. Der Lehrling hat sich dem Lehrherrn gegen¸ber, wie ß 127a GewO ausdr¸ck- lich hervorhebt, anst"ndig zu. betragen. Diese Dinge treten hesrinrders in den nicht seltenen F"llen stark in Erscheinung, wo der Lehrling in die h"usliche Gemeinschaft des Lehrherrn auf- genommen wird. Andere als die mit der Aus- bilduntg zusammenh"ngende Arbeiten braucht der Lehrling nicht zu leisten, jedoch darf er kleine Nebendtenste und technische Verrichtungen nicht verweigern, wenn sie ¸blich oder vereinbart sind. H"usliche Arbeiten braucht der Lehrling nur zu leisten, wenn er im Hause des Lehrherrn Kost und Wohnung erh"lt (ß 127 Abs. II GewO und ß 76 Abs. 111 HGB). Handlungslehrlinge trifft noch das sogenannte Konkurrenzverbot (vgl. hierzu ß 76 in Verbindung mit ßß 60, 61 HGB). Uber Fragen des Abschlusses des Lehrvertrages, insbesondere der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, ist in der letzten Nr. des ,Aufw"rts' gesprochen worden. Uber die Dauer und die Beendigung etwas zu sagen, reicht leider nicht der zur Verf¸gung stehende Raum. Wesentlich ist vielleicht noch, an dieser Stelle zu betonen, daþ bez¸glich der Arbeitszeit die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JSchG) nach wie vor Geltung haben. Daþ von seiten der Gewerk- schaften seit langem ein neues Jugendarbeits- schutzgesetz gefordert wird, zu dem ein eigener Entwurf erstellt worden ist, ist euch bekannt. Was den Urlaub des Lehrlings anbelangt, so gilt auch hier in der britischen Zone noch der ß 21 JSchG, mit Ausnahme von Niedersachsen, das ebenso wie die s¸ddeutschen L"nder ein eigenes Urlaubsgesetz vecabschiedet hat. Diese Gesetze bringen in der Regel eine Ausweitung des Urlaubs f¸r Jugendliche auf 24 Arbeitstage. Die Lehr- lingsverg¸tung unterliegt der Vereinbarung und kann auch - ebenso wie andere Teile des Lehr- verh"ltnisses - durch Tarifvertrag geregelt wer- den. Ihrem Charakter nach ist sie äLohn' und keine ~Erziehungsbeihilfe'. Diese kurzen Hinweise auf wichtige Fragen des Lehrlingsrechts werden hoffentlich jeden Lehrling dazu anreizen, sich einmal eingehend mit seinen Rechten und Pflichten zu befassen, die sich aus dem Lehrverh"ltnis ergeben. Kt. Lizenztr"ger: Hans B–ckler, Albin Karl, Franz Spliedt. Schritlleitung: Hans Treppte, K–ln, Pressehaus, Breite Straþe 70, Ruf 5 88 41. Verlagsleitung: Heinz Decker, K–ln, Pressehaus. Breite Straþe 70, Ruf 5 86 41. Verlag: Bund-Verlag GmbH., Koln, Pressehaus, Breite Straþe 70. Ruf 5 86 41. Veroffentlichst unter Zulassung Nr. 234 der Milit"rregierung. Erscheint alle 14 Tage. Auflage 200 000. Druck M. DuMont Schauberg, K–ln, Fressehaus. Unverlangt eingesandteii Manuskripten muþ Ruckporto beigef¸gt werden. Die Jugendzeitschrift *Aufw"rts' kann bei allen Post"mtemn und Jugendfunktion"ren bestellt werden. LICHT UND SCHATTEN Die Sonne lockt, die Sonne lacht. Versonnen ist mein Blick. Ich stehe wie in tiefer Nacht Im Schatten der Fabrik. Die Pflicht der Arbeit h"ilt mich lest. Verlangen f¸llt mein Herz. Ein Vogel, fl¸gellahm im Nest, Sehn' ich mich sonnenw"rts. Ein Schatten huscht, ein Schatten fliegt. Erleichtert ist mein Sinn. Belriedet aus dem Schattenspiel Dr"ngt's mich zur Arbeit hin. Josef Lenders hd r- 1 1 r- a --%
This material may be protected by copyright law (e.g., Title 17, US Code).| For information on re-use see: http://digital.library.wisc.edu/1711.dl/Copyright